Maklerprovision

Das Maklerrecht ist im BGB grundlegend in §652 ff geregelt, genannt Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG). Dieses beschreibt die Rechte und Pflichten eines Maklers.

Anspruch: Ein gewerblich tätiger Makler der gemäß § 6 Absatz 1 WoVermittG eine Wohnung lediglich dann anbieten, wenn er vom Eigentümer oder Vermieter damit beauftragt wurde.

  1. Der NACHWEIS:
    • Der Makler erfasst die Wünsche der Wohnungsuchenden. Er zeigt ein oder mehrere Wohnungsangebote auf und verweist auf die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass bereits alle Einzelheiten des Vertrages festgelegt sind.
  2. Die VERMITTLUNG:
    • Mit dem Wohnungssuchenden wird verhandelt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss eines Mietvertrages zu fördern.

Ist der Mietvertrag zustande gekommen unter der Vorraussetzung des Nachweises der Gelegenheit zu Mieten und das Vermitteln durch den Makler ist hiernach die Maklerprovision verdient.

Zahlung: Grundsätzlich zahlt derjenige die Provision, derden Makler beauftragt hat. Es ist vereinbart, dass der Mieter den Makler bezahlt. Der Anspruch des Maklers auf die Provision entsteht mit Abschluss des Mietvertrages. Dann ist die Provision fällig.
Für Wohnraum bestimmt das WoVermittG , dass die Provision die Höhe zweier Monatsmiten ohne Nebenkosten zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf.

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